AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 28.11.2017)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf Grundlage ihrer Verwendung und in Kenntnis des Kunden Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen Frischer Wind und dem Kunden. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde schriftlich der Verwendung der AGB von Frischer Wind widerspricht, seine eigenen AGB Frischer Wind zur Kenntnis bringt und Frischer Wind diese ausdrücklich anerkennt.

 

  1. Vertragsabschluss und Leistungsänderungen

Verträge zwischen Frischer Wind und dem Kunden kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch Frischer Wind zustande.

Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von Frischer Wind und/oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Frischer Wind nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistung nicht beeinträchtigt. Frischer Wind verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.

Auch wenn unsere Vertragsleistungen für einen Dritten erbracht werden sollen, entstehen vertragliche Verpflichtungen nur gegenüber unserem Kunden.

Werden durch die Verweigerung unserer Vertragsleistungen Sonderleistungen erforderlich, haben uns die Kunden die entsprechenden Mehrkosten neben einem eventuell entgangenen Gewinn zu ersetzen.

Unsere Veranstaltungen werden im Sinne des Naturschutzgesetzes und des Landschaftsbetretungsrechtes mit all ihren Einschränkungen durchgeführt. Ergeben sich hieraus während einer Veranstaltung Einschränkungen für den geplanten Ablauf, ist Frischer Wind berechtigt, die Veranstaltung im Sinne dieser Gesetze abzuändern und ersatzweise gleichwertige Leistungen anzubieten.

Es ist dem Kunden nicht gestattet, mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit es sich nicht um unstreitige oder rechtskräftige Gegenforderungen handelt.

Soweit der Kunde eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch Frischer Wind begehrt, ist dieser verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen Frischer Wind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Fälligkeit von Zahlungen

Die von dem Kunden geschuldete Zahlung ist mit Übersendung der Rechnung fällig und soweit nicht anders vereinbart binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Die Rechnung wird i.d.R. nach der Veranstaltung ausgehändigt.

Sollten mehr Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen, wie vereinbart, an der Aktion teilnehmen, so hat der Kunde Frischer Wind unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Kündigung durch den Kunden

Bei einem Rücktritt des Kunden vom Vertrag werden folgende Rücktrittspauschalen vereinbart.

  • Systemische Beratung:
    bis 1 Tage vor Leitungsbeginn:  50 %
    danach oder bei Nichtantritt:    80 %
  • Alle anderen Veranstaltungen:
    bis 90 Tage vor Leistungsbeginn: 50 %
    bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 60 %
    bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 70 %
    bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 80 %
    danach oder bei Nichtantritt:       90 %

Als Leistungsbeginn gelten der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem Frischer Wind ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.

Der Rücktritt hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung.

 

  1. Haftung

Die Haftung von Frischer Wind gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des dreifachen Vertragspreises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Frischer Wind herbeigeführt wurde.

Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Es wird zwischen Frischer Wind und dem Kunden vereinbart, dass dieser die Leistungen von Frischer Wind grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.

Frischer Wind haftet nur im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden, die auf ein Verschulden von Frischer Wind zurückzuführen sind. Für fahrlässig und / oder mutwillig verursachte Schäden an Umwelt, Material und / oder Personen durch die Teilnehmenden übernimmt Frischer Wind keine Haftung. Frischer Wind haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte wertvolle und elektronische Gegenstände der Teilnehmenden. Die Teilnehmenden haften für die von ihnen herbei geführten Schäden. Dies gilt vor allem auch für abhanden gekommene oder durch unsachgemäße Behandlung oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Ausrüstungsgegenstände von Frischer Wind Wir haften nicht für in Verbindung mit unseren Angeboten gebuchte Beherbergungs- und Beförderungsbetriebe. Für Schäden, welche bei den Hin- und Rückfahrten zu den jeweiligen Veranstaltungen entstehen, haften die Teilnehmenden und / oder deren Betreuungspersonen.

Bucht ein Unternehmen bei Frischer Wind pauschal und gibt die gebuchten Teilnehmerplätze an Dritte weiter, gilt folgende Regelung:

Das Unternehmen verpflichtet sich, den Haftungsausschluss mit dem Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Frischer Wind, auch mit den einzelnen Teilnehmern der Veranstaltung vertraglich zu vereinbaren.

Sollte dies unterlassen werden, so verpflichtet sich das Unternehmen Frischer Wind von allen Ersatzansprüchen der Teilnehmenden freizuhalten. Die Freistellung hat in dem Umfang zu erfolgen, wie Frischer Wind stehen würde, wenn ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen den Haftungsausschluss regeln würden.

Haftungseinschränkungen unserer Leistungsträger gelten auch zu unseren Gunsten.

Beeinträchtigung oder Ausfall unserer Leistung durch höhere Gewalt wie Unerreichbarkeit des Veranstaltungsortes, Witterungseinflüsse, unverschuldeter Ausfall von Leistungsträgern o.ä. berühren nicht unseren vertraglichen Vergütungsanspruch. Dazu gehört ebenfalls die Situation, dass eine Veranstaltung aus ökologischen und sicherheitsrelevanten Gründen oder anderen Gründen des Naturschutzes nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden kann. Insbesondere sind hierzu Felssperrungen, Fluss-Sperrungen aus Wassermangel und andere Geländesperrungen hinzuzuzählen.

Soweit uns durch höhere Gewalt Mehr- oder Minderaufwendungen entstehen, erhöht oder vermindert sich unser Vergütungsanspruch gegen unseren Kunden entsprechend.

 

  1. Aufsichtspflicht und Verantwortung für Gruppen

Während den erlebnispädagogischen Aktionen übernimmt Frischer Wind die fachsportliche Aufsicht. Die Aufsichtspflicht außerhalb unserer angebotenen Aktionen obliegt, wenn die Teilnehmenden nicht volljährig oder mündig sind, den Betreuungspersonen der Gruppe. Dies gilt auch, wenn sich die Teilnehmenden gerade nicht aktiv an einer von uns durchgeführten Aktion beteiligen.

Nehmen Betreuende an einer Veranstaltung von Frischer Wind mit ihrer Gruppe  teil, haben diese bei Minderjährigen und / oder sonstigen Aufsichtspflichtigen ihrer Gruppe weiterhin die Aufsichtspflicht gegenüber ihrer Gruppe.

Der Kunde / Betreuende versichert, dass bei Minderjährigen sämtliche Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten vorliegen. Minderjährige Kinder können nur in Begleitung des Personenberechtigten oder seines vorher bestimmten Vertreters an unseren Veranstaltungen teilnehmen.

Aus medizinischer Sicht dürfen keinerlei Bedenken gegen eine Teilnahme bestehen. Eventuelle gesundheitliche oder sonstige Einschränkungen sind Frischer Wind vor Veranstaltungsbeginn anzugeben. Diese Angaben werden vertraulich behandelt. Frischer Wind behält es sich vor Teilnehmende aus Gründen der Gesundheit nicht am Programm teilnehmen zu lassen.

Wir erwarten von unseren Kunden ein umweltverträgliches Verhalten in Naturräumen und die Einhaltung von gesetzlichen Naturschutzbestimmungen vor Ort.

 

  1. Rücktritt durch Frischer Wind

Bis 8 Tage vor Vertragsbeginn kann Frischer Wind vom Vertrag zurücktreten, wenn eine eventuell in der Leistungsbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, durch welche Frischer Wind die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder wenn die Vertragserfüllung für Frischer Wind nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermöglichen ist. Der Rücktritt durch Frischer Wind hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die Absendung der Rücktrittserklärung an.

Frischer Wind steht weiterhin das Recht zu, bei Veranstaltungen, für deren Teilnahme beim Kunden besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsdurchführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Kunden oder anderer Kunden liegt. Beispielsweise sei hier angeführt, dass alkoholisierte Teilnehmer von der Teilnahme an bestimmten Aktivitäten ausgenommen werden können. Ausschlüsse einzelner Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen oder gar Abbrüche von Aktionen wegen sicherheitsgefährdeten Verhaltensweisen – wenn bspw. trotz Ermahnung die Durchführung der Veranstaltung gestört wird, durch das Verhalten eine Gefährdung von sich selbst und / oder anderen Personen besteht oder aufgrund einer persönlichen Fehleinschätzung ihrer Leistung den Anforderungen der Veranstaltung nicht gewachsen sind – liegen im Ermessen des verantwortlichen Trainers bzw. Trainerin.

Frischer Wind hat von dem Kunden von eventuell anfallenden Nutzungsentschädigungen für Darbietungen jeder Art (z.B. GEMA-Gebühren) freigestellt zu werden.

 

  1. Verkauf und Verleih von Waren

Soweit Frischer Wind Waren verkauft, verleast oder verleiht, bleibt dieser bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden Eigentümer. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, diese Waren ohne Zustimmung von Frischer Wind durch Dritte nutzen zu lassen.

Soweit Frischer Wind Waren jeglicher Art verleiht, hat der Kunde für Verlust, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der Waren einzustehen. Für Ersatzansprüche ist Frischer Wind der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Risiko seinerseits durch eine Versicherung abzudecken.

Die Rücktrittspauschalen aus Absatz 3 gelten auch für Leistungen von Frischer Wind im Rahmen des Verleihs von Waren.

 

  1. Direktgeschäfte mit unseren Leistungsträgern

Soweit Frischer Wind als Vermittler und Agentur für Dienstleistungen, künstlerische Darbietungen usw. tätig ist, ist es den jeweiligen Kunden untersagt, die von Frischer Wind hergestellten Geschäftskontakte für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist Frischer Wind so zu stellen, als wäre sie als Vermittler aufgetreten.

Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Kunden die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist Frischer Wind von allen Ansprüchen des jeweils anderen Kunden freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen.

 

  1. Geistiges Eigentum

Unser Leistungspaket ist unser geistiges Eigentum.

Unser Kunde verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren

  • unsere Leistungen nicht zu kopieren
  • nicht mit unseren Leistungsträgern ohne unsere Zustimmung in direkte Geschäftsbeziehung zu treten
  • unsere dem Leistungspaket zugrunde liegende Idee und die Anschriften unserer Leistungsträger als unser Betriebsgeheimnis zu wahren.

 

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz des Anbieters, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

 

  1. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Soweit einzelne Bestimmungen der AGB von Frischer Wind unwirksam sein sollten, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge.

An Stelle der ungültigen Regelung soll dasjenige treten, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit geregelt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung zu erreichen. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.